AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Montage-, Service- und Wartungsleistungen

A. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für unsere folgenden Leistungen:

    · Montageleistungen,
    · Serviceleistungen,
    · Wartungsleistungen und
    · Reparaturleistungen sowie für
    · gesondert in Auftrag gegebene Planungsleistungen.

    Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nicht an. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S. des § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in einem solchen Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

B. Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind vorbehaltlich besonderer Vereinbarung freibleibend.
  2. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen (z.B.: Spezifikation, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Montagepläne, Schaltpläne und sonstige Pläne) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, insbesondere keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften. Alle Leistungsdaten gelten nur annähernd, in jedem Falle aber mit einer Toleranz von 5 % (siehe auch EN-12900/150-9171.
  3. An Zeichnungen, Abbildungen, Montageanleitungen, Kalkulationen, Schaltplänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Derartige Unterlagen sind uns unaufgefordert zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
  4. Alle Reparaturaufträge stehen unter dem Vorbehalt der technischen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Wir werden den Besteller unverzüglich unterrichten, wenn eine Reparatur aufgrund unzumutbar großen Aufwandes oder unzumutbaren Kosten [auch für den Besteller] nicht sinnvoll oder unmöglich ist.

C. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, gelten unsere Preise netto "ab Werk" bzw. „ab Lager". Die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe und die Anfahrt werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Alle unsere Lieferungen und Leistungen werden entsprechend unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen nach Aufwand zuzüglich Spesen und Nebenkosten [z.B. Auslagen für Untersuchungen und behördliche Genehmigungen] berechnet. Eine andere Vergütung kann nur schriftlich vereinbart werden. Ergibt sich bei einem Reparaturauftrag, dass sich die Reparatur nicht durchführen lässt, weil beispielsweise entsprechende Ersatzteile nicht erhältlich oder nur mit unzumutbarem Aufwand und Kosten beschafft werden können, so sind wir berechtigt, von dem Reparaturauftrag zurückzutreten. Wir berechnen den bis dahin entstandenen Aufwand.
  3. Wir rechnen die Leistung außerhalb unserer Gewährleistungsverpflichtungen nach Zeitaufwand entsprechend unserer Preisliste zzgl. Transport- und Reisekosten und Auslagen ab, soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde. Zusätzlich stellen wir bei Wartungs-, Service und Reparaturleistungen das benötigte Material zu unseren Preisen in Rechnung.
  4. Bei Leistungen, die nach ihrer Natur über einen längeren Zeitraum erbracht werden, sind wir berechtigt, jeweils nach zwei Wochen eine Zwischenabrechnung entsprechend unseres bis dahin erbrachten Leistungsumfangs zu erstellen. Ansonsten ist die Vergütung netto nach Ausführung unserer Leistung und Rechnungsstellung, und bei Leistungen, die einer Abnahme bedürfen, nach dieser zur Zahlung frei unserer Zahlstelle fällig, sofern in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder in sonstiger Weise schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
  5. Laufen Wartungsverträge über eine Dauer von mehr als einem Jahr sind wir berechtigt, unsere Preise frühestens nach Ablauf eines Jahres und danach einmal im Vertragsjahr entsprechend der Änderung unserer Material- und Personalkosten sowie sonstiger Kostensteigerungen anzupassen. Nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung kann der Besteller innerhalb von 3 Wochen den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn die Steigerung unserer Netto-Preise insgesamt mehr als 5 % beträgt.
  6. Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten ist der Besteller nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und außerdem sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. Sofern Wechsel und Schecks angenommen werden, geschieht dies nur erfüllungshalber. Die Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  8. Sofern wir zur Vorleistung verpflichtet sind und uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, können wir nach unserer Wahl entweder eine Sicherheitsleistung binnen einer angemessenen Frist oder Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

D. Liefer- und Leistungszeit

  1. Der Beginn sowie die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten, setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Besteller hat insbesondere alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen, Freigaben, Pläne beizubringen, die dem Besteller gemäß dem Vertragsverhältnis obliegen. Alle zur Erbringung unserer Leistungen erforderliche Vorarbeiten des Bestellers oder seiner Gehilfen oder Dritter müssen soweit fortgeschritten sein, dass wir unsere Leistungen unbehindert und ohne Unterbrechungen erbringen können. Für unsere Leistungen müssen die Voraussetzungen gemäß E. erfüllt sein. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen wird die Leistungsfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungszeit verlängert. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
  2. Falls nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, sind die von uns angegebenen Leistungszeiten stets unverbindlich.
  3. Jede Frist gilt, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt, unter folgenden Voraussetzungen als eingehalten:
    · bei Ablieferung unserer Leistung,
    · bei Leistungen, die eine Abnahme erfordern, mit Beendigung der Abnahme. Soweit keine förmliche Abnahme schriftlich vereinbart ist, gilt die Leistung spätestens 14 Tage nach der Ingebrauchnahme durch den Besteller als abgenommen. Erfolgt eine vereinbarte förmliche Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht binnen 3 Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als durchgeführt.
  4. Jegliche Pönale und Vertragsstrafen zu unseren Lasten, gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  5. Alle Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände (z.B. Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrung, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten) führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Leistungsfrist wird um die Dauer der Behinderung verlängert. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so sind wir und der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  6. Setzt uns der Besteller nach unserem Verzug eine schriftliche angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn wir den Verzug auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, oder der Verzug auf Verletzung erheblicher Pflichten beruhte.
  7. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. 6. gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Dies gilt ebenfalls, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In Fällen unserer Fahrlässigkeit haften wir nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
  8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, der auch Mehraufwendungen umfassen kann, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  9. Wird die Leistungszeit auf Wunsch des Bestellers verlängert, so können wir den Besteller mit den hieraus folgenden zusätzlichen Kosten belasten.
  10. Zu Teilleistungen sind wir berechtigt. Dies gilt nicht, soweit dem ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

E. Voraussetzungen unserer Leistungen

  1. Für alle unsere Leistungsarten gelten, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung, folgende Regelungen:
    a) Der Besteller hat alle betrieblichen und baulichen Voraussetzungen zu schaffen, die ein fristgemäßes, ungehindertes, sicheres Arbeiten unseres Personals ermöglicht. Der Besteller hat folgende Leistungen auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:
    · Fachgewerksleistungen, soweit sie nicht zu unserem Leistungsumfang gehören, aber zu unserer Leistungserfüllung notwendig sind, wie z.B. Maurer-, Schreiner-, Elektro-, Sanitärarbeiten und ähnliche Leistungen;
    · Hilfeleistungen, soweit sie nicht zu unserem Leistungsumfang gehören, die aber zu unserer Leistungserfüllung notwendig sind, z.B. Stellung von Geräten und Maschinen.
    b) Unser Personal hat die Möglichkeit, in der Nähe des Leistungsortes angemessene Unterkunft und Verpflegung zu finden. Unserem Personal stehen angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen zur Verfügung.
    c) Uns stehen am Leistungsort rechtzeitig und - vorbehaltlich einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung - unentgeltlich die üblichen notwendigen Geräte sowie Beleuchtung, Heizung, Gebrauchsmittel, Wasser und Energie, Anschlüsse für Abflussleitungen in dem notwendigen Umfang und auch durch den Besteller zu stellendes Hilfspersonal zur Verfügung. Ferner hat der Besteller Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind zu stellen. Wir stellen vorbehaltlich entgegen¬stehender Vereinbarungen spezielle Geräte, die für unsere Leistung notwendig sind. Auf außergewöhnliche Anforderungen werden wir den Besteller hinweisen.
    d) Der Besteller stellt uns in der Nähe des Leistungsortes, wenn nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, unentgeltlich abschließbare oder bewachte Räume zur Verfügung. In den Räumen müssen die Geräte, das Handwerkszeug und die Kleidungsstücke unseres Personals zum Schutz gegen Diebstahl und Beschädigungen untergebracht werden können.
    e) Der Leistungsort ist durch den Besteller vorzubereiten. Unsere Leistung muss ohne Abbau- oder Abbrucharbeiten vorgenommen werden können.
    f) Der Besteller hat uns vor Beginn unserer Leistungen die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Energieleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für andere Besonderheiten und Gefahren, die uns nicht offensichtlich sein können.
    g) Alle Anlagen oder Maschinen, die bereits längere Zeit stillstanden, muss der Besteller vor Leistungsbeginn so herrichten, dass die Betriebsbereitschaft grundsätzlich gegeben ist.
  2. Alle Kosten, die uns aus Unterlassungen der in Ziff. 1. genannten Bedingungen erwachsen, fallen dem Besteller zur Last. Ist jedoch eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt und ist uns deshalb die Durchführung unserer Leistung unzumutbar, so können wir diese unbeschadet der uns zustehenden Rechte ablehnen.
  3. Sofern sich die Fertigstellung oder die Erbringung unserer Leistung durch Umstände am Ort der Leistungserbringung ohne unser Verschulden verzögert, hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit des mit der Leistungserbringung beauftragten Personals sowie alle sonstigen vergeblichen Aufwendungen in angemessenem Umfang zu tragen.
  4. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Der Subunternehmer gilt als unser Erfüllungsgehilfe und ist nur unseren Anweisungen gegenüber verpflichtet. Die Aufsicht über das Personal des Subunternehmers obliegt allein uns.
  5. Unsere voraussichtliche Leistungszeit werden wir dem Besteller rechtzeitig, jedenfalls aber in der Regel 14 Tage vor Beginn unserer Leistungen anzeigen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller eine frühere Leistungserbringer gewünscht hat. Sagt der Besteller einen solchen Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat ab, so sind wir berechtigt, eine Aufwandspauschale in folgenden Fällen dem Besteller zu berechnen:

    · Absage 3 bis 5 Werktage vor dem vereinbarten Termin: 75 %
    · Absage 1 bis 2 Tage vor dem vereinbarten Termin: 90 %
    · Absage am gleichen Tag: 95 %

    der vereinbarten Vergütung. Sofern keine Vergütung vereinbart war, beziehen sich die vorstehend genannten Aufwandspauschalen auf die voraussichtliche Vergütung. Falls eine längere Leistungszeit vereinbart war, gelten die oben genannten Pauschalen entsprechend (z.B.: Absage am Tag des Beginns der Leistung: 95%, für die folgenden 2 Tage jeweils 90% der täglichen Vergütung). Wir sind auch berechtigt, stattdessen unsere gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
  6. Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, ist unserem Personal oder dem Personal unserer Subunternehmer vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Falls keine pauschale Vergütung vereinbart wurde, hat der Besteller nach Abschluss der Montage und bei mehrtägiger Montage am Ende eines jeden Arbeitstages den von unserem Personal (oder Subunternehmer) ausgefüllten Montagebericht gegenzuzeichnen. Mögliche Einwände oder Vorbehalte gegen den Bericht sind hierbei zu vermerken. Ein Recht zur Verweigerung der Gegenzeichnung besteht auch bei Einwänden der vorgenannten Art nicht.
  7. Bei Reparaturleistungen außerhalb unserer Gewährleistungsverpflichtungen hat uns der Besteller den Besitz an dem Reparaturgegenstand einzuräumen, sofern dies zur Durchführung der Reparatur notwendig ist. Auf fremde Besitz- und Eigentumsrechte hat uns der Besteller hinzuweisen. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.

F. Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist Lieferung und Leistung "ab Werk" bzw. "ab Lager" vereinbart. Der Besteller trägt in jedem Fall die Gefahr für von uns angelieferte Teile schon auf seinem Betriebsgelände bevor die Teile übergeben wurden oder unsere Leistung abgenommen wurde.
  2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir Lieferungen durch eine Transportversicherung abdecken. Der Besteller trägt die insoweit anfallenden Kosten.
  3. Soweit keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegt, ist eine förmliche Abnahme bei Werklieferverträgen über bewegliche Sachen nicht Voraussetzung des Gefahrübergangs. Maßgeblich ist die Ablieferung. Die Abnahme ist auch erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Ziffer D, 3.b) vorliegen.

G. Gewährleistung

Nachfolgende Bestimmungen gelten für Werk- und Kaufverträge, nicht aber für Dienste, die wir erbringen.

  1. Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) kann der kaufmännische Besteller nur geltend machen, wenn dieser unverzüglich nach Erhalt der Leistung diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber uns rügt I§ 377 HGB). Diese Regelung gilt für versteckte Mängel mit der Maßgabe, dass sie unverzüglich nach deren Entdecken gerügt werden müssen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Werkverträge. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung hat durch uns unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an der sofortigen Erledigung darlegt.
  2. Liegen nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vor, bestehen keine Mängelansprüche.
  3. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
  4. Falls ein von uns zu vertretender Mangel unserer Leistungen vorliegt, sind wir zur Nachbesserung unserer Leistung oder zur Nachlieferung berechtigt.
  5. Zahlungen des Bestellers bei Mängelrügen dürfen nur in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln zurückbehalten werden. Solche Zahlungen dürfen auch nur unter den Voraussetzungen von C.6. dieser Montagebedingungen zurückbehalten werden.
  6. Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung und/oder -feststellung dem Besteller zu berechnen.
  7. Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen des gelieferten Produktes oder der Anlage, an der wir unsere Leistung erbracht haben, an einen anderen Ort als an die Liefer- oder Leistungsadresse erhöhen.
  8. Ohne unser Einverständnis ist der Besteller ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn nicht die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen.
  9. Mängelansprüche, insbesondere Sachmängelansprüche, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn wir Mängel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen haben. Diese Regelung gilt auch für etwaig abgegebene und uns bindende Garantien, falls sich aus diesen nichts anderes ergibt. Sofern gesetzliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche bestehen, die gesetzlich länger als 2 Jahre betragen [z.B. für Bauwerke und Teile, die für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, vgl.§ 438 Abs. 1 Nr. 2 I)) BGB), gelten die gesetzlichen Fristen. Ebenso gelten die gesetzlichen Fristen für einen etwaigen Rückgriffsanspruch eines Unternehmers nach § 478 BGB. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mängelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Leistung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.
  10. Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte [Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme bei Werkverträgen, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn wir eine anderslautende Garantie abgegeben haben. Der Besteller kann vom Vertrag zurück¬treten oder die Vergütung herabsetzen (mindern), wenn die Nacherfüllung trotz dreimaligem Nacherfüllungsversuchs fehlschlägt, eine solche unmöglich oder dem Besteller unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gilt H dieser Bedingungen.
  11. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt darüber hinaus folgendes:
    a) Vorbehaltlich einer weiteren Vereinbarung, sind wir lediglich verpflichtet, unsere Leistungen im Lande der Liefer- oder Leistungsadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen.
    b) Soweit wir eine Verletzung von Schutzrechten Dritter zu vertreten haben können wir nach unserer Wahl entweder:
    · auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dieses dem Besteller übertragen, oder
    · unsere Leistung so ändern oder neu erbringen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird.
    Dies gilt nur soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung unserer Leistung nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt H. Für den Besteller sind weitergehende Rechte des Bestellers ausgeschlossen. Für Dienstverträge gilt die nachfolgende Bestimmung:
  12. Der Besteller hat uns im Falle mangelhafter Erbringung unserer Dienstleistungen, zunächst die Gelegenheit zu geben, in angemessener Frist unsere Dienstleistung neu zu erbringen oder nachzubessern. Erst im Anschluss hieran kann er weitere Rechte wegen Verletzung unserer Pflichten geltend machen. G., Ziff. 1, Abs. 2, Ziff.2 bis 5, 7, 8 und 11 gelten entsprechend. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gilt H.

H. Schadensersatz

  1. Solange und soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können, ist die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln unserer Leistungen ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist ausgeschlossen für Mängel und für Mängelfolgeschäden, die auf unserer mangelhaften Leistung beruhen, sofern wir den Mangel nicht verschuldet haben.
  2. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, Dies gilt im Hinblick auf alle denkbaren Rechtsgründe (z.B.: Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, Pflichtverletzung in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verschulden vor Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung). Unsere Haftung ist im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Die vorstehende Regelung gilt in folgen Fällen nicht:

    · Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz,
    · in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
    · für Verletzungen des Lebens, oder bei Körper- und Gesundheitsschäden,
    · wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder
    · bei fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung.

    Wir haften in keinem Falle für Mängelfolgeschäden bei Kauf- oder Werkverträgen bei lediglich leichter Fahrlässigkeit. Dies gilt nur, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wir haften in keinem Fall über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Mit dieser Regelung des Schadensersatzes sind keine Änderungen der Beweislast verbunden.

I. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Eine Forderung ist ausgeglichen, wenn die Zahlung eingegangen ist. Sofern im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis besteht, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Besteller vor. In diesem Fall erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach Ausgleich des anerkannten Saldos. Verhält sich der Besteller vertragswidrig, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. Dies gilt insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung. Nach Rücknahme der Gegenstände sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten Gegenstände immer pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Eingriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Dies gilt nicht, wenn wir in dem Rechtsstreit unterliegen und dies zu vertreten haben.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Bereits jetzt tritt uns der Besteller hierfür alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt auch nach Abtretung der Forderung zur Einziehung derselben ermächtigt. Daneben sind wir befugt, die Forderung selbst einzuziehen. Wir von dieser Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens im In- oder Ausland gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Soweit einer dieser Fälle eintritt, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht (insbesondere Grund und Höhe), uns die dazugehörigen Unterlagen übergibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung unverzüglich mitteilt. Besteht zwischen dem Besteller und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis gemäß § 355 HGB, so bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den zu seinen Gunsten anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss.
  5. Der Besteller nimmt die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes stets für uns vor Wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird. Unser Miteigentumsanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes unserer Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
  6. Wir erwerben ferner das Miteigentum an der neuen Sache, wenn der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich im Verhältnis des Wertes unseres gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns den anteilmäßigen Miteigentumsanteil überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Hierbei obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten uns.

J. Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, daneben das Gericht am Wohnsitz (Sitz) des Bestellers anzurufen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort BIKK.

K. Anwendbares Recht - Salvatorische Klausel.

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG].
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 1. August 2011
BIKK Berliner Industrie- und Klimakälte GmbH